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Erbrecht Ratgeber

Mit unserem Erbschaft-Ratgeber bestens informiert
Unser Erbschaft-Ratgeber bringt Antworten auf Fragen rund um das Erbrecht für Sie auf den Punkt. Auf einen Blick geben wir Ihnen hier als Fachanwalt für Erbrecht wissenswerte und nützliche Fakten an die Hand.

Erbrecht: Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Nur bestimmten Personen können diesen rechtlich klar definierten Mindestanteil aus dem Erbe einer verstorbenen Person einfordern. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Dies sind die nächsten Verwandten sowie die Menschen, mit denen der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Der Pflichtteil ist ein bestimmter Geldanspruch gegenüber den vom Erblasser eingesetzten Erben.

Der Pflichtteil ist ein festgelegter Mindestanteil aus dem Nachlass eines Verstorbenen. Er kommt zum Tragen, wenn bestimmte Personen im Testament oder Erbvertrag nicht oder entgegen der gesetzlichen Erbfolge nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Dies sind nahe Verwandte, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Da sie nicht als Erben eingesetzt sind, müssen sie den Pflichtteil als Geldbetrag gegenüber den Erben geltend machen. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wenn die verstorbene Person keinen (Ehe-)Partner oder Kinder hinterlässt? Eltern kommen in den Genuss, wenn die verstorbene Person keine Abkömmlinge hinterlässt. Keinen Anspruch haben Geschwister sowie entferntere Verwandte.

Erbvertrag oder Testament? Worauf es ankommt …

Auch wenn beide Dokumente die Vermögensübertragung im Erbfall regeln: Ob ein Erbvertrag oder Testament sinnvoll ist, entscheidet sich am betroffenen Personenkreis. Ein Testament kann nur von einer Einzelperson oder als gemeinschaftliches Testament von Eheleuten erstellt werden. Ein Erbvertrag ist eine beurkundungsbedürftige Sonderform des Testaments. Dieser muss von mindestens zwei Personen in Vertragsform geschlossen werden. Die Vertragspartner müssen nicht verheiratet sein.

Was ist die bessere Wahl, seinen Nachlass zu regeln – ein Erbvertrag oder Testament? Worauf es ankommt, ist der Familienstand der jeweiligen Vertragspartner. Ausschließlich Eheleute sind berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Dazu wird oft das sogenannte Berliner Testament gewählt, in dem sich beide Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gemeinsam darüber verfügen, an wen der zuletzt versterbende Partner den Nachlass einmal vererben wird. Die Frage Erbvertrag oder Testament beantwortet sich anders, wenn Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, eine Vermögensübertragung im Erbfall gemeinsam bestimmen möchten. Im Gegensatz zum Testament bedarf ein Erbvertrag mindestens zweier Vertragspartner und muss beurkundet werden.

Wie erstelle ich selbst ein gültiges Testament?

Volljährige Personen können handschriftlich oder notariell ein Testament aufsetzen. Die wichtigste Antwort auf die Frage „Wie erstelle ich selbst ein gültiges Testament?“ lautet: Der komplette Text muss selbst von Hand geschrieben sein. Die Unterschrift darf nicht fehlen, ebenso wenig die Angaben von Ort und Datum. Um unklare, fehlerhafte Formulierungen zu vermeiden, empfiehlt sich die Prüfung und Beurkundung durch einen Notar.

Experten für die rechtssichere Erstellung eines Testaments sind Notare und Fachanwälte im Erbrecht. Doch können auch Privatpersonen ein Testament eigenhändig aufsetzen. Bei der Frage „Wie erstelle ich selbst ein gültiges Testament?“ sind dabei grundsätzlich folgende Kriterien zu erfüllen: Den vollständigen Wortlaut des Textes müssen Sie persönlich und von Hand niederschreiben. Vergessen Sie dabei nicht Datum und Ort anzugeben und abschließend das Dokument zu unterschreiben. Sie sind sich bei der Frage „Wie erstelle ich selbst ein gültiges Testament?“ nicht ganz sicher, ob Ihr Testamentsentwurf Rechtsgültigkeit besitzt? Dann wenden Sie sich an einen der oben genannten Experten zur Prüfung und Beurkundung.

Erbschaftsstreit: Was lässt sich tun?

Gesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteilansprüche, eine Erbengemeinschaft, der eine Immobilie zugefallen ist, oder ein unliebsamer, vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker sind oft Gründe für einen Erbschaftsstreit. Was lässt sich tun, wenn es zum Konflikt kommt? Neben anwaltlicher Hilfe können die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Auszahlung an Miterben oder der Antrag beim Nachlassgericht auf Entlassung des Testamentsvollstreckers die Lösung sein.

Selbst Testamente und Erbverträge können Konflikte manchmal nicht verhindern. Es kommt zu einem Erbschaftsstreit. Was lässt sich tun, um diese oft langwierigen und belastenden Streitigkeiten beizulegen. Ein Fachanwalt im Erbrecht ist in diesem Moment eine große Unterstützung. Er kann zunächst einmal Testament oder Erbvertrag prüfen sowie Pflichtteilansprüche und die gesetzliche Erbfolge klären. Erbschaftsstreit: Was lässt sich tun? Dies kann auch bedeuten, dass sich eine Erbengemeinschaft auflöst, indem die eine Partei die andere auszahlt oder man für die Erbmasse eine Teilungsversteigerung veranlasst oder seinen Erbteil verkauft. Agiert der Testamentsvollstrecker nachweislich fehlerhaft, lässt sich beim Nachlassgericht ein Antrag auf seine Entlassung stellen.

Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen?

Sei es eine Immobilie oder gar ein Betrieb: In einer Erbengemeinschaft sind sämtliche Erben gemeinsame Eigentümer des Nachlasses und können nur zusammen über ihn verfügen. Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen? Vom Erbrecht angestrebt ist die Erbauseinandersetzung mit einer einvernehmlichen Aufteilung gemäß Erbteil. Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft oder der Nachlassverwalter beantragen.

Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft sowie der Nachlassverwalter sind berechtigt, die Auflösung einer Erbengemeinschaft zu beantragen. Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen? Das Erbrecht sieht vor, dass die Erben in einer Erbauseinandersetzung einvernehmlich die Nachlassgegenstände gemäß ihren Erbanteilen aufteilen. Danach erlischt die Erbengemeinschaft automatisch. Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen, wenn keine Einigung herbeigeführt werden kann? Ein einzelner Erbe kann eine Auszahlung anbieten. Ist ein Nachlassgegenstand nicht teilbar und niemand möchte ihn übernehmen, kann dieser an einen Dritten verkauft werden und man teilt den Erlös. Als letztes Mittel lässt sich eine Teilungsversteigerung und damit die Auflösung einer Erbengemeinschaft bei Gericht beantragen.