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  • Der Gießener Anwalts-Blog

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

GIESSEN Verfügungen die im Falle eines Falles dafür sorgen, dass das geschieht, was Sie wollen.
Es kann jeden treffen. Aufgrund Alters, Krankheit oder Unfall, kann jeder von uns in die Lage kommen, dass er nicht mehr über seine Belange selbst bestimmen kann. Der Staat sieht in einem solchen Fall vor, dass einem ein Betreuer zur Seite gestellt wird, der im Rahmen der gerichtlichen Anordnung die Belange des Betreuten fortführt. Der Betreuer – ob Berufsbetreuer oder ein Betreuer aus dem Familienkreis – muss die Wünsche des Betreuten beachten und umsetzen.

Um sein selbstbestimmtes Leben auch in Zeiten, während Welchen man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, dennoch so, wie gewünscht, fortzuführen, kann man schon zu Zeiten, in denen es einem gut geht, vorrausschauend eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung errichten, um für die weniger guten Zeiten gewappnet zu sein.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung regeln dabei unterschiedliche Bereiche und greifen ineinander, so dass nur alle drei Verfügungen wirklich alle Wechselfälle des Lebens hinreichend berücksichtigen.
Versorgungsvollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Person seines Vertrauens damit alle oder bestimmte Geschäfte als Bevollmächtigter zu führen, soweit man selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Wird die Vollmacht notariell errichtet, gilt dies sogar für Grundstücksübertragungen und Belastungen. Die Vollmacht kann dem Zentralregister bei der Bundesnotarkammer gemeldet werden. So können sich Behörden und Krankenhäuser schnell erkundigen, ob jemand eine Vorsorgevollmacht errichtet hat und sich mit dem Bevollmächtigten in Verbindung setzen.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit, auch von den Erben widerrufen werden. Sie gilt über den Tod hinaus, was aber ausdrücklich angeordnet sein sollte.
Patientenverfügung
Mit einer Pateientenverfügung kann man konkrete Behandlungsanweisungen für bestimmte Krankheitszustände erteilen. So kann man etwa anordnen, ob und wie lange lebenserhaltende Maßnahmen vorgenommen werden sollen, ärztlicher und pflegerischer Beistand unter Ausschöpfung aller vernünftigen Mittel und Möglichkeiten geleistet werden soll oder ob und in welchen Fällen etwa nur schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden sollen. In einer Patientenverfügung kann man schließlich auch anordnen ob einem nach seinem Tod Organe entnommen werden dürfen oder nicht.

Die Patientenverfügung ist formfrei und ebenfalls im Zentralregister der Bundesnotarkammer einzutragen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmt man schließlich wer im Falle eines Falles als Betreuer bestellt wird. Andernfalls bestimmt das Gericht einen Betreuer seiner Wahl, also ggf. eine Fremde Person, die ggf. über sämtliche Belange, bis zur Veräußerung von Immobilien, der eigenen Wohnung oder der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung entscheiden kann. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Belange durch einen Vorsorgebevollmächtigten erledigt werden können. Die Gerichte werden eine Betreuung nur anordnen, soweit kein Bevollmächtigter vorhanden ist oder um diesen zu überprüfen.

Auch die Betreuungsverfügung kann in das Zentralregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.

Zur Errichtung aller drei Verfügungen berät Sie Ihr Rechtsanwalt. Er berät sie auch unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung bestellt wird, was danach geschieht und wie auch ein Betreuer überwacht und ggf. gewechselt werden kann.

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Rechtsanwaltskanzlei Wiegand & Wiegand
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