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  • Der Gießener Anwalts-Blog

Neuorganisation des Notfallversorgungssystems in Deutschland

Das Bundesministerium für Gesundheit plant eine bedeutende Neuorganisation des Notfallversorgungssystems. Im Wesentlichen soll unter den Notfallnummern 112 und 116117 ein sogenanntes Triage-System zur Einstufung der Dringlichkeit der Behandlung einer Erkrankung oder einer Verletzung geschaffen werden. D.h. speziell geschulte Mitarbeiter an den „Gemeinsamen Notfallleitstellen“ (GNL) sollen einen Anrufer entsprechend befragen und entscheiden, welche Versorgung erforderlich ist.v
Ob eine Notfallversorgung (Rettungsdienst), eine Versorgung in einem integrierten Notfallzentrum oder eine Behandlung im Rahmen einer Sprechstunde beim niedergelassenen Arzt erforderlich ist, muss / kann nicht mehr der Anrufer selbst entscheiden. Diese Entscheidung trifft der qualifizierte Mitarbeiter am Telefon, welcher im Normalfall kein Arzt ist.

Hintergrund dieser Maßnahme ist natürlich die allseits bekannte Überbelastung der Notaufnahmen in den Krankenhäusern, welche nicht nur zu ganz erheblichen Wartezeiten führt, sondern auch manche Behandlung eines „echten“ Notfalls verzögert.

So gut dieser Ansatz des Ministeriums gemeint ist, so wichtig ist es aber auch, dass jeder Patient adäquat versorgt wird. Konflikte und Fehleinschätzungen sind da vorprogrammiert. Letztendlich ist die Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines Anrufers aufgrund einer Falscheinschätzung des Mitarbeiters in der Notfallleitstelle nicht unerheblich. Allerdings ist diese Gefahr genauso groß oder gar ungleich größer, wenn die Einschätzung durch den Patienten selbst vorgenommen wird und dieser alleine entscheiden muss, in die Notaufnahme zu gehen oder bis zum nächsten Tag auf den Arztbesuch zu warten.

Kommt es aber zu Fehleinschätzungen des Leitstellenmitarbeiters, muss die Frage einer Haftung definitiv geklärt sein. D.h. die Triage muss ex post in allen Details nachvollziehbar sein. Außerdem muss klar geregelt sein, welche Organisation (staatlich oder privat) hier für eine Haftung in Frage kommt. Das Rettungssystem in Deutschland ist staatlich organisiert, bei welchem die Aufgaben durch hoheitliche oder private Beauftragte wahrgenommen werden (z.B. Feuerwehr, Bundeswehr, DRK, JUH, ASB, ADAC, usw.).

Deshalb ist zu fordern, dass der Gesetzesentwurf eine klare Regelung enthält, welche nicht nur den Haftungsträger klar regelt, sondern auch den Haftungsumfang (RA Kai Wiegand, Fachanwalt f. Medizinrecht, Gießen).
Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Wiegand & Wiegand
Neuenweg 9
35390 Gießen
0641-31666
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