Skip to main content
  • Der Gießner Anwalts-Blog

Das Hinterbliebenengeld ist da!

GIESSEN-MEDIZINRECHT „Der Gesetzgeber hat sich endlich einer erheblichen Gerechtigkeitslücke angenommen und Hinterbliebenen von getöteten Angehörigen einen eigenen Anspruch auf Entschädigung eingeräumt und das sog. Hinterbliebenengeld im Mai 2017 eingeführt. Bisher hatten Angehörige keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung. Für Personen, die durch eine vorwerfbare Schädigung zu Tode kamen, konnte zwar einen Anspruch auf z. B. Schmerzensgeld entstehen, wenn sie länger leiden mussten.
Diesen Anspruch konnten sie auch vererben. Ist jemand unmittelbar zu Tode gekommen, entstand aber kein Anspruch. Das deutsche Recht sieht den Verlust eines nahen Angehörigen als allgemeines Lebensrisiko an, welches nicht entschädigt werden kann (abgesehen von extremen Ausnahmefällen, wie z. B. psychische Erkrankungen Angehöriger, welche den Unfalltod miterleben mussten).

Der Gesetzgeber hat zur Einführung des Hinterbliebenengeldes das Bürgerliche Gesetzbuch geändert und dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Höhe Hinterbliebendengeld von ca. € 25.000?
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes hat der Gesetzgeber nicht geregelt und den Gerichten überlassen. Die müssen – kann man sich mit dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung nicht einigen – darüber befinden, welcher Betrag angemessen ist. Als Maßstab wird man die Schwere des Leids bewerten und sodann einen Betrag festlegen. Ausgehen wird man nach hiesiger Einschätzung wohl von ca. € 25.000. Dieser Betrag wäre dann anhand der Einschätzung des Gerichts entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

Es gibt aber noch einige Lücken, wie z. B. bei einer ausschließlich vertraglichen Haftung. Hier wird man sehen müssen, wie die Gerichte in solchen Fällen agieren.
Inhaltsverzeichnis

Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Wiegand & Wiegand
Neuenweg 9
35390 Gießen
0641-31666
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Autor: Kai Wiegand – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Gießen