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  • Der Gießener Anwalts-Blog

Das Erbrecht bei Trennung und Scheidung

GIESSEN Der Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht.

Beispielsweise im üblichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben den Kindern ein Virtel (¼) des Nachlasses. Darüber hinaus erhält er als pauschalen Zugewinnausgleich vorab ein weiteres Viertel des Nachlasses, insgesamt also die Hälfte (½). Die Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Soweit, so gut.
Doch was ist im Falle der Trennung und Scheidung?

Grundsätzlich gilt: Im Falle der Trennung ändert sich an dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten gar nichts! Dies wird dem in Trennung lebenden Erblasser regelmäßig nicht recht sein. Deshalb gilt es im Falle der Trennung die Erbfolge testamentarisch zu regeln. Das Ehegattenerbrecht endet erst dann, wenn ein Scheidungsantrag gestellt ist, die Voraussetzungen zur Scheidung vorliegen und der andere ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt hat oder der Scheidung zustimmt.

Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das Ehegattenerbrecht, egal, was zwischen den Eheleuten vorgefallen ist, uneingeschränkt fort!

Gesichtspunkte einer Erbunwürdigkeit bleiben hier einmal unberücksichtigt. Aber auch nach einer Scheidung kann das Schicksal dazu führen, dass das Vermögen bei dem geschiedenen Ehegatten landet, dann nämlich, wenn ein geschiedener Elternteil verstirbt und die gemeinsamen Kinder erben. Verstirbt dann ein oder das Kind und hat dieses zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Kinder, erbt der überlebende Elternteil – der geschiedene Ehegatte!

An diesen kurzen Beispielen wird deutlich, dass es dringend angeraten ist, die Erbfolge stets im Auge zu behalten und der jeweiligen familiären Situation anzupassen. Auch wenn man im Falle einer Trennung zunächst mit anderem befasst ist, sollte man sich auch bzgl. der erbrechtlichen Folgen kurz beraten lassen, damit das eigene, erarbeitete Vermögen da landet, Sie es wollen.

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